Compass Fairs
    • Webshop
  • Login Registrieren
  • Deutsch
    Danish DanishEnglish English
  • Startseite
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • Stand order
  • Equipment rental
  • Marketing
  • Brandschutzbestimmungen
Stand order
  1. Die Anmeldung wird erst registriert, wenn der Veranstalter einen vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Messevertrag erhalten hat. Die Anmeldung ist verbindlich, und der Aussteller haftet für die gesamte Standmiete und die Anmeldegebühr. Der Veranstalter kann, ohne Angabe von Gründen, Anmeldungen ablehnen, ohne dass ihm dadurch eine Entschädigungsverantwortung entsteht. Für Zahlungen mit Kreditkarte wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von Kr. 150, – erhoben.
  2. Der Veranstalter legt den Ort des Standes fest, berücksichtigt jedoch Wünsche des Ausstellers.
  3. Sofern nicht anderweitig vereinbart, oder falls keine andere Vorgehensweise befolgt wird, muss das Guthaben des Veranstalters wie folgt eingezahlt werden: Anmeldungsgebühr und Standmiete werden ungefähr 8 Wochen vor Messebeginn fakturiert und in ihrer Gesamtheit 10 Tage später fällig. Nach diesem Datum behält sich der Veranstalter das Recht vor, an andere Aussteller zu vermieten.
  4. a) Bei Nichteinhaltung der Bezahlungsbedingungen geht die zugeteilte Standfläche verloren, und der ausstehende Betrag wird an eine Inkassofirma weitergegeben. Der Veranstalter hat in diesem Fall das Recht, über die zugeteilte Standfläche auf Rechnung des Ausstellers zu verfügen. b) Falls der Aussteller trotz gezahlter Standmiete nicht ausstellen kann/will oder der Messe fernbleibt, wird der Stand am Eröffnungstag um 12.00 Uhr dem Veranstalter übertragen. Dabei findet keine Rückzahlung der gezahlten Standmiete statt.
  5. Die Weitervermietung von Standfläche ist nicht gestattet. An der Messe können nur angemeldete Firmen teilnehmen.
  6. a) Der Standard-Stand wird mit Seiten- und Rückwänden zu den benachbarten Ständen sowie Frontträgern geliefert. Der Stand kann abhängig von seiner Platzierung 1 – 3 offene Seiten haben.
    b) Ein offener Stand (Insel) wird ohne Wände geliefert.
    c) Ein Außenstand wird vom Aussteller komplett selbst aufgebaut. Die Einrichtung und die Ausstattung des Standes sind nicht im Preis für die Standmiete enthalten.
  7. Stände auf zwei Etagen oder Standaufbauten, die die Standardwandhöhe von 2,5 m übersteigen, müssen vorab schriftlich vom Veranstalter genehmigt werden. Kosten für die Erhöhung der Wände zum benachbarten Stand werden in Rechnung gestellt. Der Quadratmeterpreis für die zweite Etage beträgt 50 % des normalen Quadratmeterpreises.
  8. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Registrierung zu beenden oder ggf. eine angemeldete Fläche zu reduzieren, falls die Messe zu einem frühen Zeitpunkt vollständig ausgebucht ist. Die Standfläche wird in dem Umfang zugewiesen, in dem dies in der verschiedenen Produktgruppen möglich ist.
  9. Der Veranstalter kann den Zeitpunkt für das Stattfinden der Messe ändern, ohne dass eine Annullierung der Verträge verlangt werden kann. Die Mitteilung über die Änderung des Zeitpunkts muss spätestens einen – 1 – Kalendermonat vor dem ursprünglich festgelegten Zeitpunkt an die Aussteller geschickt werden.
  10. Auf der Messe dürfen nur angemeldete Waren und Dienstleistungen gezeigt werden. Ausgestellte Produkte können während des Messezeitraums nicht ohne schriftliche Einwilligung des Veranstalters vom Stand entfernt werden. Der Veranstalter ist befugt, Waren und Dienstleistungen, die nicht von den Hauptbereichen der Messe gedeckt sind, ohne Angabe von Gründen zu entfernen.
  11. Plakate u. dergl. können nicht außerhalb der zugeteilten Standfläche aufgestellt werden. Der aktive Verkauf und die Verteilung von Warenproben und Reklamematerial dürfen nur vom eigenen Stand aus durchgeführt werden. Es ist ebenfalls nicht zulässig, in den Gangflächen aktiv zu verkaufen oder Reklamematerial u. dergl. vor dem Eingang zur Messhalle zu verteilen. Bei Verstößen wird eine Gebühr von Kr. 3.000,- fällig.
  12. a) Demonstrationen, die Verteilung von Warenproben, der Gebrauch von audiovisuellen Geräten, Stimmverstärker usw. dürfen keine Belästigung des Nachbarstands und der Umgebung darstellen. Eventuelle Klagen sind an den Veranstalter zu richten, der die endgültige Entscheidungsbefugnis hat.
    b) Es ist nicht erlaubt, Essen und/oder Getränke ohne vorherige Genehmigung des Veranstalters von einem Stand aus oder an einem Stand zu verkaufen. Die Zubereitung und die Verteilung von Geschmacksproben muss rechtzeitig vor Messebeginn vom Veranstalter genehmigt werden.
  13. a) Es ist verboten, eigene Wifi-Netzwerke auf den Messeflächen einzurichten. Eingerichtete drahtlose Router oder Zugangspunkte werden ohne Vorwarnung konfisziert, da diese das vorhandene drahtlose Netzwerk für alle anderen auf der Messe verschlechtern. b) Auf der Wohnmesse sind keine mit Heliumgas gefüllten Ballons zugelassen. Hunde haben keinen Zugang zu den Messehallen.
  14. Aussteller, die Waren oder Dienstleistungen während der Messe verkaufen möchten, müssen im Mehrwertsteuerregister registriert sein. Ausländische Aussteller, die Produkte/Dienstleistungen direkt an Verbraucher verkaufen möchten, müssen aus dem gleichen Grund beim Bezirkssteuerleiter durch einen steuerpflichtigen norwegischen Repräsentanten registriert sein. Ausländische Aussteller, die nicht den EWR-Regeln unterliegen, und die Gegenstände direkt an Verbraucher verkaufen möchten, müssen gemäß geltenden Regeln über eine Arbeitserlaubnis verfügen.
  15. Ausstellerinformationen und einen Internetshop zur Bestellung von Standardausstattung finden Sie auf www.compassfairs.dk. Hier finden Sie auch die Geschäftsbedingungen für die Vermietung.
  16. Der Aussteller ist für Schäden am Gebäude, an der Einrichtung und an der Anlage sowie für Personenschäden verantwortlich. Die Anweisungen der Behörden und des Veranstalters müssen genau befolgt werden.
  17. Umstände, auf die der Veranstalter keinen Einfluss hat, wie Versorgungsunterbrechungen bei Strom, Wasser, Heizung, Telefon- und Datenleitungen sowie Situationen, die als Höhere Gewalt bezeichnet werden können, geben dem Aussteller nicht das Recht, eine Erstattung oder Rückzahlung der Standmiete zu verlangen.
  18. Der Veranstalter sorgt während der Montage-, Messe- und Abbauzeit für einen Sicherheitsdienst, übernimmt jedoch keine Verantwortung für die ausgestellten Waren, Geräte oder das Eigentum Dritter. Der Aussteller muss jederzeit für die Deckung aller notwendigen Versicherungen sorgen. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Vertreter von Compass Fairs AS zu einem Zeitpunkt das Produkt/die Ware handhabt.
  19. a) Der Aussteller muss selbst für den Transport, die Montage, den Abbau, die Aufbewahrung, das Verpacken und die Abfahrt seiner eigenen Ausstellung sorgen. Sämtliche Waren müssen mit dem Namen, der Standnummer und dem Standort des Ausstellers gekennzeichnet sein.
    b) Der Aussteller ist verpflichtet, sich über die Aufbauzeiten der Messe zu informieren. Falls der Stand bei Ablauf der Abbauzeit nicht abgebaut und der Standplatz nicht geräumt ist, kann der Veranstalter dies auf Rechnung und Risiko des Ausstellers vornehmen lassen.
  20. Der Veranstalter sorgt für die Reinhaltung der Publikumswege im Innern des Gebäudes. Die Reinhaltung des eigenen Standes muss separat bestellt werden und wird auf Rechnung des Ausstellers durchgeführt.
  21. Falls die Belastung durch Waren und Ausstattung 400 kg/m² überschreitet, muss dies vorab angegeben werden. Der Aussteller muss alle Kosten für notwendige Verstärkungen übernehmen. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, besonders schwere Ausstellungsgegenstände abzulehnen.
  22. Der Abbau währen der Öffnungszeit der Messe ist nicht erlaubt. Bei Verstößen wird eine Gebühr von Kr. 3.000,- fällig.
  23. Alle vom Veranstalter der Messe während des Messezeitraums aufgenommenen Bilder/Videos können ohne Einwilligung im Marketing des Veranstalters verwendet werden.
  24. Der Veranstalter ist beim Vorliegen eines triftigen Grundes berechtigt, die Messe abzusagen. Als triftiger Grund wird beispielsweise die Tatsache betrachtet, dass sich eine unangemessen niedrige Anzahl Aussteller anmeldet, oder dass der Veranstalter Grund zu der Annahme hat, dass der Publikumsbesuch unangemessen gering sein wird. Vor einer Absage müssen die angemeldeten Aussteller soweit möglich die Gelegenheit erhalten, sich zu äußern. Bei einer Absage werden gezahlte Anmeldegebühren und Standmiete zurückgezahlt. Eventuelle sonstige Kosten oder Eigenarbeit, die dem Aussteller anlässlich der Messe entstanden sind, werden nicht erstattet.
  25. Außerdem wird vorausgesetzt, dass der Aussteller norwegische Gesetze einhält und alle eventuell notwendigen Genehmigungen von verantwortlichen Behörden in Verbindung mit der Messe beschafft.
  26. Der Veranstalter lehnt jegliche Verantwortung für eventuelle Fehler im gedruckten oder elektronischen Informationsmaterial über die Messe ab.
Equipment rental

1. Dauer des Mietverhältnisses

Der Vermieter liefert bestellte Produkte nach genauerer Absprache an den Platz des Mieters. Von diesem Zeitpunkt bis zum letzten Tag der Veranstaltung trägt der Mieter die Verantwortung für die Produkte. Der Mieter darf die Produkte nicht ohne schriftliche Einwilligung des Vermieters an Dritte weitervermieten. Der Mieter gibt die Waren an den Vermieter zurück, indem er sie an dem Platz stehen lässt, an den die Waren geliefert wurden. Der Vermieter kann bei Vorliegen eines triftigen Grundes verlangen, dass die Mietprodukte zu einem früheren als dem oben genannten Zeitpunkt zurückgegeben werden. Die Mietprodukte müssen in dem gleichen Zustand zurückgegeben werden, in dem sie sich bei Beginn des Mietverhältnisses befanden.

2. Berechnung der während des Mietverhältnisses auferlegten Vergütungen

Der Mieter akzeptiert, dass der Vermieter ihn für die Dienste, für die der Mieter unterzeichnet hat, und für Belastungen, die sich aus diesem Vertrag ergeben, entweder über Kreditkarte oder durch eine gewöhnliche Rechnung belasten kann. Der Vermieter kann andere relevante Sicherheiten verlangen. Der Vermieter kann das Bankkonto des Mieters bei unsachgemäßer Behandlung der Mietprodukte, bei mit Inkasso verbundenen Gebühren und Honoraren sowie bei Verzugszinsen nachträglich belasten.

3. Während des Mietverhältnisses angefallene Vergütungen

Der Mieter verpflichtet sich, den Mietzins und dem Mietvertrag hinzugefügte Zusatzforderungen sowie die Kosten des Vermieters für die Eintreibung der Verpflichtungen des Mieters, darunter die Gebühren, die die Gesetzgebung zum jeweiligen Zeitpunkt bei der Eintreibung solcher Beträge zulässt, zu bezahlen. Bei verspäteter Bezahlung werden Verzugszinsen gemäß dem Gesetz über Zinsen bei verspäteter Bezahlung vom Fälligkeitszeitpunkt bis zur erfolgten Bezahlung fällig.

4. Pflichten des Vermieters/Reklamation

Der Vermieter verpflichtet sich, die bestellten Mietprodukte zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort dem Mieter zur Verfügung zu stellen.  Der Vermieter kann nicht für die Lieferung von Waren garantieren, die nach der Bestellungsfrist der einzelnen Veranstaltung bestellt wurden. Die Mietprodukte müssen in gutem Zustand sein. Der Mieter verpflichtet sich, sofern dies möglich ist, die Produkte unmittelbar nachdem diese dem Mieter zur Verfügung gestellt wurden zu untersuchen. Der Mieter verliert sein Recht, sich auf Nichterfüllung aufgrund von Mängeln oder Verspätungen zu berufen, falls er nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums, nachdem er die Nichterfüllung festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, den Vermieter darüber benachrichtigt, um welche Art von Nichterfüllung es sich handelt. Falls der Vermieter seine Verpflichtungen gemäß dem Vertrag nicht erfüllt, kann er verlangen, dass der Vermieter auf eigene Rechnung den Mangel behebt, sofern dies erfolgen kann, ohne dass dem Vermieter unangemessene Kosten oder Unannehmlichkeiten entstehen. Auch wenn der Mieter dies nicht verlangt, kann der Vermieter auf eigene Kosten Mängel beheben oder eine Neulieferung vornehmen, wenn dies ohne wesentliche Unannehmlichkeiten für den Mieter erfolgen kann. Falls eine Behebung oder Neulieferung nicht erfolgen kann oder nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachdem der Mieter den Mangel reklamiert hat durchgeführt wird, kann der Mieter einen entsprechenden Preisabschlag verlangen. Bei wesentlicher Nichterfüllung kann der Mieter den Mietvertrag aufheben. Der Mieter kann den Mietvertrag nur dann aufheben, wenn er den Vermieter innerhalb eines angemessenen Zeitraums benachrichtigt, nachdem er von der Nichterfüllung Kenntnis erhalten hat oder hätte erhalten haben müssen.

5. Pflichten des Mieters

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietprodukte auf angemessene Weise zu behandeln und zu verwenden. Er darf nicht:

  • Gegenstände an Wänden, Profilen oder anderen Mietprodukten anschrauben oder mit Klebeband befestigen.
  • Essen oder Getränke auf Teppiche verschütten.
  • Ausstattungsgegenstände auseinanderschrauben.
  • Sonstige unsachgemäße Handlungen durchführen, die den Wert der Ausstattung verringern oder dem Mieter Kosten für die Reinigung oder Reparatur der Ausstattung verursachen.

Falls der Mieter die Mietprodukte nachlässig behandelt, muss er in vollem Umfang für den Verlust des Vermieters entsprechend dem Einkaufspreis des Produkts aufkommen.

6. Umfang der Haftung des Mieters für Schäden während des Mietzeitraums

Der Mieter haftet finanziell für sämtliche Kosten, die dem Vermieter in Verbindung mit der Reinigung, Reparaturen und dem Transport aufgrund von während des Mietzeitraums an den Mietprodukten entstandenen Schäden und/oder Beschädigungen entstehen.

7. Unvorhergesehene Ereignisse

Umstände oder Ereignisse, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat, wie Versorgungsunterbrechungen bei Strom, Wasser, Heizung, Telefon- und Datenleitungen sowie Situationen, die als Höhere Gewalt bezeichnet werden können, geben dem Mieter nicht das Recht, eine Erstattung oder Rückzahlung von mit dem Mietverhältnis verbundenen Kosten zu verlangen. B

8. Bestellungsfrist

Bestellungen, die nach der normalen Bestellungsfrist eingehen, führen zu einem zusätzlichen Arbeitsaufwand, Neuplanungen und Änderungen in Bezug auf Transport/Logistik. Nach Überschreitung der normalen Bestellungsfrist gelten eigene Preise für Lieferungen, die dann gesondert bearbeitet werden müssen.

9. Stornierungsfrist

Innerhalb der Bestellungsfrist (siehe Punkt 8) hat der Mieter eine Stornierungsfrist von 5 Werktagen nachdem die Bestellung stattgefunden hat. Nach der Bestellungsfrist bestellte Ausstattung wird in Rechnung gestellt, auch wenn diese nicht vom Mieter benutzt wird.

Marketing
  1. Die Anzeigenbestellung wird erst registriert, wenn der Veranstalter, nachfolgend als Herausgeber bezeichnet, die Auftragsbestätigung per E-Mail erhalten und akzeptiert hat.
  2. Die Anzeigenbestellung ist verbindlich, und der Aussteller haftet danach für den Wert der Anzeige.
  3. Der Herausgeber kann die Anzeigenbestellung ablehnen, ohne dass ihm eine Entschädigungsverpflichtung entsteht, wenn der Inhalt der Anzeige gegen das norwegische Gesetz und unsere ethischen Regeln verstößt. Der Herausgeber bestimmt, sofern nichts anderes in der Auftragsbestätigung angegeben ist, die Platzierung der Anzeige, berücksichtigt jedoch die Wünsche des Inserenten.
  4. Das Anzeigenmaterial muss an den Herausgeber gemäß den Angaben in der Auftragsbestätigung und innerhalb der angegebenen Materialfrist übermittelt werden. Falls der Herausgeber die Anzeige erstellen/produzieren muss, wird ein Produktionszuschlag für grafische Arbeiten fällig. Das gesamte vom Herausgeber zu produzierende Material wird vor dem Druck zur Genehmigung an den Inserenten geschickt. Der Inserent ist dafür verantwortlich, eine zugeschickte Korrektur innerhalb der angegebenen Frist zu genehmigen. Der Herausgeber trägt keine Verantwortung für Fertigmaterial oder Anzeigenmaterial, das nach der Materialfrist eintrifft.
    1. Die Anzeigenkosten werden einschl. eventueller Produktionskosten ungefähr 1 Woche vor dem Veröffentlichungsdatum fakturiert und in ihrer Gesamtheit 10 Tage später fällig.
    2. Gleichzeitig mit der Anmeldung zur Messe bestellte Anzeigen werden ungefähr 8 Wochen vor Messebeginn zusammen mit den Kosten des Messeveranstalters fakturiert und in ihrer Gesamtheit 10 Tage später fällig.
  5. Falls die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, wird der ausstehende Betrag an ein Inkassounternehmen weitergeleitet.
  6. Der Herausgeber ist berechtigt, den Zeitpunkt für die Veröffentlichung der Messezeitung zu ändern, ohne dass eine Stornierung der Anzeigenbestellung verlangt werden kann. Die Mitteilung bezüglich einer Änderung des Zeitpunkts muss spätestens einen – 1 – Kalendermonat vor dem ursprünglich festgelegten Zeitpunkt an den Inserenten geschickt werden.
  7. Der Inserent ist verpflichtet, im Mehrwertsteuerregister registriert zu sein. Ausländische Inserenten, die Produkte/Dienstleistungen direkt an Verbraucher verkaufen sollen, müssen aus dem gleichen Grund beim Bezirkssteuerleiter durch einen steuerpflichtigen norwegischen Repräsentanten registriert sein. Ausländische Inserenten, die nicht den EWR-Regeln unterliegen, und deren Anzeigen sich direkt an die Verbraucher richten, müssen gemäß geltenden Regeln über eine Arbeitserlaubnis verfügen.
  8. Umstände, auf die der Herausgeber keinen Einfluss hat, d. h. Situationen, die als höhere Gewalt bezeichnet werden können, berechtigen den Inserenten nicht, eine Erstattung für oder eine Rückzahlung der Anzeigenkosten zu verlangen.
  9. Bei Fehlern an der Anzeige, die auf den Herausgeber zurückzuführen sind, kann der Inserent keine über die Anzeigenkosten hinausgehende Entschädigung verlangen.
  10. Der Herausgeber ist berechtigt, die Veröffentlichung der Messezeitung nicht abzusagen, vorausgesetzt es liegt ein triftiger Grund vor. Vor einer Absage muss der Inserent spätestens 14 Tage vor Messebeginn informiert werden, damit der Inserent andere Marketingmaßnahmen treffen kann. Bei einer Absage werden eventuell gezahlte Anzeigenkosten zurückgezahlt. Eventuelle Kosten, die dem Inserenten anlässlich der Anzeige entstanden sind, werden nicht erstattet.
  11. Der Herausgeber übernimmt keine Haftung für eventuelle Fehler in gedrucktem oder elektronischem Informationsmaterial über die Messe.
Brandschutzbestimmungen
Scandinavia
Compass Fairs

With more than 25 years of experience, we are one of the largest organizers of events in all Scandinavia, and have presence in 3 countries (Norway, Denmark and Germany).


+45 7462 9440

info@compassfairs.dk

DIBS
Visa
Mastercard
Nets
Vi er en kreditværdig virksomhed baseret på Bisnodes kreditvurderingssystem. Vurderingen er foretaget ud fra en mængde forskellige beslutningsregler. Oplysningerne bliver opdateret dagligt via Bisnodes database. Kreditvurderingen af virksomheden er således altid aktuel.
Norway

Oslo

Industriveien 19
2020 Skedsmokorset
Norge

Trondheim

Heggstadmoen 47
7080 Heimdal
Norge

Denmark

Rødekro

Brunde Vest 17
6230 Rødekro
Danmark

København

Stamholmen 192
2650 Hvidovre
Danmark

Germany

Hamburg

Papenreye 55
22453 Hamburg
Tyskland

Copyright © Compass Fairs AS | CVR Nr. 28 88 67 56 | Alle Rechte vorbehalten Bedingungen | Cookies | Datenschutz |

Crafted by Compass Fairs AS

Sprache